Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
ADVERTORIAL I TÜV SÜD Datenschutz in Der neuen arbeitswelt Die angestellten kehren teilweise zurück in ihre büros doch homeoffice und Fernzugriffe bleiben fester bestandteil der arbeitswelt Das hat auswirkungen auf den Datenschutz und dessen Gestaltung angela lechermann teamleiterin Datenschutz consulting services bei der tÜV sÜD akademie Gmbh nennt die stolpersteine und erklärt wie unternehmen sich den Gegebenheiten anpassen können ➤ Die Fernarbeit soviel ist sicher wird nicht verschwinden sondern ein Teil der Arbeitswelt bleiben Die Mitarbeiter profitieren weil sie seltener den Arbeitsweg auf sich nehmen müssen und die Unternehmen profitieren weil sie Geld sparen können – um nur zwei Vorteile zu nennen Gleichzeitig wird viel über die IT-Sicherheit des heimischen Arbeitsplatzes gesprochen zu selten aber über den Datenschutz Vertrauliche Arbeitsvorgänge auch zuhause Zur Vorbereitung der Mitarbeiter auf die Fernarbeit gehört eine Schulung bezüglich datenschutzkonformer Prozesse Dokumente und Dateien müssen vertraulich behandelt werden Sie dürfen nicht von der Familie oder Freunden eingesehen werden und diese dürfen keinen Zugang zum Arbeitsgerät erhalten Sämtliche Speichermedien Laptops und Handys müssen zudem mit Kennwörtern geschützt werden Hinzu kommt ein oft unterschätzter Aspekt der Video-Konferenzen In manchen Fällen darf der Vorgesetzte entscheiden dass die Kamera eingeschaltet werden muss zum Beispiel zur Identifikation der Teilnehmer Dann gilt es einerseits die sichtbaren Teilnehmer vor neugierigen Blicken zu schützen und andererseits die eigene Wohnung die möglicherweise im Hintergrund sichtbar ist zu verschleiern denn hier greift das Grundrecht Art 13 GG bezüglich der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden ob eine Identifikation durch die Tonausgabe also Stimme oder die Eingabe eines Passworts ausreicht – oder ein kurzes Einschalten der Kamera genügt Soll die Konferenz aufgezeichnet werden dann bedarf es in jedem Fall einer datenschutzkonformen Rechtfertigung wobei meist eine Rechtsgrundlage fehlt Fernarbeit im Ausland Befindet sich ein Mitarbeiter im europäischen Ausland und arbeitet dort im Homeoffice dann gestaltet sich die Lage als einfach weil innerhalb der Europäischen Union EU sowie in Norwegen Lichtenstein und Island die Datenschutzgrundverordnung DSGVO gilt In Ländern mit Angemessenheitsbeschluss wie Kanada Japan Israel Großbritannien oder die Schweiz ist dies ebenfalls ungehindert möglich weil diesen Ländern ein zur EU gleichwertiges Datenschutz-Niveau bescheinigt wird Hält sich der Mitarbeiter in anderen Ländern auf dann wird es kompliziert Hier müssten für jeden Datentransfer zusätzliche Garantien gegeben seien so will es die DSGVO Besonders angesichts der Rechtsprechung im Fall Schrems II sollte allen voran der Zugriff staatlicher Behörden des Drittlandes durch technische und organisatorische Maßnahmen verhindert werden um das Risiko eines Verstoßes zu minimieren Externe Hilfe erlaubt Um nicht den Überblick zu verlieren und den Wald vor lauter Bäumen nicht zu sehen bietet sich die Hilfe externer und unabhängiger Experten an Diese sind auf das Thema des Datenschutzes spezialisiert und dürfen sowohl beraten als auch zum Datenschutzbeauftragten benannt werden um das Unternehmen gegenüber Behörden zu vertreten Diese Lösung bietet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen KMU an die nicht über das Geld und Personal verfügen um den Bereich intern abzudecken anGel a lechermann Teamleiterin Datenschutz Consulting Services bei der TÜV SÜD Akademie GmbH